Korrekte Vorgangsweise bei Bauvorhaben:
Erfreulicherweise wird derzeit in Retz und Umgebung sehr viel gebaut. Aus gegebenem Anlass geben wir Ihnen einige Fakten aus der NÖ Bauordnung 2014 bekannt und erläutern diese auszugsweise.
Antworten zu Fragen zur NÖ Bauordnung bekommen Sie bei Ihrem Bauamt, aus der Literatur bei MANZ oder auch bei den Spezialisten der NÖ Landesregierung.
Mit der Fassung der Bauordnung 2014 gibt es doch einige Veränderungen gegenüber der Fassung aus 1996.
Das Einhalten der korrekten Vorgangsweise, wie z.B. das rechtzeitige Einreichen der vorgesehenen Unterlagen erleichtert nicht nur dem Bauherrn die Arbeit sondern zeigt von Rücksichtnahme auf Anrainer und Betroffene.
Wenn ich etwas baue, habe ich nur die NÖ Bauordnung zu beachten?
Nein, je nach Standort und Art des Bauvorhabens gelten eine Reihe anderer Vorschriften. (z.B.: Denkmalschutz, Gewerbebehörde, Straßenverkehrsordnung, Bestimmungen der Raumordnung, NÖ Kanalgesetz, ggf. Aufzugsordnung 1995, NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, NSchG NÖ Naturschutzgesetz, u.v.m. …..)
An wen kann ich mich wenden, wenn ich bauliche Änderungen vornehmen möchte?
Bei privater Nutzung ist es vorerst einmal das Bauamt am Standort des Bauvorhabens, bei gewerblicher Nutzung hilft die Bezirkshauptmannschaft bzw. das Magistrat weiter. Nutzen Sie hier mögliche Sprechtage oder Beratungsmöglichkeiten vor Beginn Ihres Bauvorhabens.
Das Dokument mit den häufigsten Fragen welche das Land NÖ veröffentlicht hat finden Sie hier: FAQ NÖ Bauordnung – Land NÖ
Informationen und Formulare in Retz:
https://www.retz.gv.at/de/Bauamt_3
Aber auch die Professionisten am Bau werden Sie vor Auftragserteilung über die notwendigen behördlichen Schritte informieren.
Habe ich Anrainer von meinen Vorhaben zu informieren?
Das ist an sich die Aufgabe des Bauamtes. Nach Bekanntgabe der Maßnahmen durch den Bauwerber beim Bauamt wird dort entschieden, ob es sich um ein:
- Bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben lt. § 17
- Meldepflichtiges Vorhaben lt. § 16
- Anzeigepflichtiges Vorhaben lt. § 15 oder ein
- Bewilligungspflichtiges Vorhaben gem. § 14
gemäß der NÖ Bauordnung 2014 handelt. Hier können Sie Details über die NÖ Bauordnung nachlesen, welche Vorhaben in welche Kategorie fallen. NÖ-BauO-2014-gesamt
Anzuraten ist jedoch, die Nachbarn und Anrainer schon im Vorhinein von den geplanten Vorhaben zu informieren. So können mögliche Bedenken, gewünschte Anregungen leichter berücksichtigt werden und ein möglicher Konsens auch ohne Anweisung der Baubehörde erreicht werden.
Wer gilt als Anrainer, wer hat Parteienstellung im Bauverfahren?
Dies ist in der Bauordnung in § 6 und 7 geregelt. Beim Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben neben dem Bauwerber, dem Eigentümer des Baugrundstücks und dem Eigentümer des Bauwerks unter anderem Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung.
Sollte jedoch in Ihrer Nachbarschaft gebaut werden, und Sie erhielten KEINE Information –
Was habe ich alles für eine Einreichung eines Bauvorhabens vorzubereiten?
Je nach Art des Bauvorhabens sind einige bis zu einer Fülle von Unterlagen, Plänen und Beschreibungen einzureichen. Nachzulesen in § 18 Antragsbeilagen
Welche Fristen habe ich einzuhalten?
Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. bei Gefahr in Verzug) sind bestimmte Fristen laut Bauordnung einzuhalten. Auf jeden Fall ist eine Bauanzeige VOR Baubeginn einzureichen!
Bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben gem. § 15 hat die Baubehörde erster Instanz 6 Wochen Zeit, um das Bauvorhaben zu prüfen. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn alle für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen vorliegen.
Dazu gehört beispielsweise wohl auch die Stellungnahme der Schutzzonenkommission dazu, wenn das Bauvorhaben innerhalb der Schutzzone liegt. Hinweise dazu unter: https://www.retz.gv.at/de/Verordnung_von_Schutzzonen_-_neue_Bebauungsvorschriften
Lt. § 15 Abs. 7) darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde das Vorhaben binnen der genannten Fristen gem. Abs. 4 oder 5 nicht untersagt oder zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
Bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben muss die Baubehörde ein Prüfungsverfahren durchführen. Nach Ablauf einer sechswöchigen Frist – ab Eingang der Anzeige bei der Baubehörde (innerhalb derer keine Untersagung oder Mitteilung über weitere Maßnahmen erfolgte) bzw. ab Kenntnisnahme der Anzeige durch die Baubehörde – darf das Vorhaben ausgeführt werden.
Widerspricht jedoch das Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen gem. § 15 Abs. 6 NÖ BauO, muss die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid untersagen.
Übrigens: Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung des Vorhabens nicht mehr zulässig.
Wird bei dem Bauvorhaben der öffentliche Grund vor dem Baugrundstück beansprucht (z.B.: Gerüst am Gehsteig, Lagerung von Baumaterialien, usw.) so muss ebenfalls VOR Baubeginn um eine straßenpolizeiliche Bewilligung gem. §90 StVO 1960 und um die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz angesucht werden. Hier ist auf eine mögliche Beeinträchtigung für Fußgeher, den allgemeinen Fahrzeugverkehr aber auch auf den Kraftfahrlinienverkehr einzugehen.
Neu kennt die NÖ Bauordnung 2014 die Meldepflicht, bei der spätestens 4 Wochen nach Abschluss bestimmter in der Bauordnung konkret angeführten Arbeiten, eine Meldung an die Baubehörde zu erfolgen hat.
Genutzt darf das Bauvorhaben erst dann, wenn es auch im Sinne des §30 NÖ-BO 2014 fertiggestellt ist! (nicht nur physisch)
Wenn ihr Bauvorhaben komplett beendet ist, hoffen wir, Sie haben Freude mit ihrem fertigen Projekt.
WIR für RETZ wünscht für ihr nächstes Bauvorhaben
ALLES GUTE und gutes Gelingen!