Kurzfristig wurde vom Bürgermeister für Montag, 4. Juli 2016 um 19:30 Uhr eine Gemeinderatssitzung mit folgender

Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderates einberufen:

1. Genehmigung der Niederschrift vom 8.6.2016
2. Ergänzungswahl Stadtrat
3. Anderungen Gemeinderatsausschüsse

 

In Vorbereitung dieser Gemeinderatssitzung gab es am Samstag, 25. Juni um 11:oo Uhr eine nichtöffentliche Sitzungdes Stadtrates, bei der zugesagt wurde, dass auch das Team von WFR inhaltliche Informationen zu diesen Punkten bekommt. Dies ist leider bis zum Zeitpunkt der Aussendung der Einladung nicht erfolgt! WFR stellt sich wiederum die Frage > „Sieht so die vielzitierte Zusammenarbeit aus?“

 

Zur Möglichkeit der öffentlichen Teilnahme an dieser sicherlich interessanten Sitzung dürfen wir folgende Bereiche der Gemeindeordnung zitieren:

 

§ 47 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände,
die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum
Inhalt haben, dürfen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder
des Steuergeheimnisses nur in einer nichtöffentlichen Sitzung
behandelt werden.
(2) Auf Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des
Gemeinderates kann die Öffentlichkeit durch Gemeinderatsbeschluß
ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit darf jedoch
nicht ausgeschlossen werden, wenn der Gemeindevoranschlag
oder der Rechnungsabschluß behandelt wird sowie bei der Wahl
von Gemeindeorganen.

§ 101
Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte)
(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der
geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) statt. Dazu übernimmt
der Bürgermeister den Vorsitz.
(2) Nach dem Beschluß (§ 24 Abs. 1) über die Anzahl der zu wählenden
Vizebürgermeister und die Anzahl der geschäftsführenden
Gemeinderäte (Stadträte) wird die Anzahl der geschäftsführenden
Gemeinderäte einschließlich der Vizebürgermeister auf
die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem Verhältnis
der Parteisummen aufgeteilt. Die Zahl der Vizebürgermeister
und der geschäftsführenden Gemeinderäte darf bis zum Ende der
Funktionsperiode nicht geändert werden.
§ 102
Wahlvorschläge
(1) Jede Wahlpartei, die Anspruch auf die Besetzung eines
geschäftsführenden Gemeinderates (Stadtrates) hat, muß für die
Wahl einen Wahlvorschlag erstatten. Diese Wahlvorschläge
müssen so viele Kandidaten enthalten, als der Wahlpartei
Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen) zukommen und müssen
von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte der betreffenden
Wahlpartei unterschrieben sein. Es dürfen nur Mitglieder des
Gemeinderates vorgeschlagen werden, wobei die Vorgeschlagenen
nicht auf dem Gemeinderatswahlvorschlag der anspruchsberechtigten
Wahlpartei aufscheinen müssen.