COVID-19 MASSNAHMEN 7.12.2020
Lockerungen ab Montag, 7.Dezember
3.12.2020 | 8:00 Uhr
Ab Montag, 7.Dezember, gilt in Österreich wieder eine neue Corona-Verordnung.
Hier die wichtigsten Neuerungen:
Dauer
Vom 7. Dezember bis 6. Jänner sind die Massnahmen in Kraft.
Ausgangsbeschränkungen
Die Ausgangsbeschränkungen gelten von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Den eigenen privaten Wohnbereich darf man zu dieser Zeit nur aus bestimmten Gründen verlassen. Das sind Arbeit, notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, anderen Menschen zu helfen und sie zu pflegen sowie für Bewegung an der frischen Luft.
Kontaktbeschränkungen
Entschärft werden die Regelungen bei Treffen mit nicht haushaltszugehörigen Personen. Untertags dürfen sich Menschen, die in einem Haushalt zusammen leben, sich mit Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Insgesamt maximal sechs Personen und sechs Kinder sein.
Ausnahmeregelungen gibt es für die Weihnachtsfeiertage und den Silvesterabend. Am 24., 25., 26. und 31. Dezember dürfen sich insgesamt zehn Personen plus Kinder treffen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt an diesen Tagen nicht. Geburtstagsfeiern und Jubiläumsfeiern sind nicht erlaubt.
Quarantäne nach Einreise
Ab 19. Dezember gilt eine Quarantänepflicht für Einreisende nach Österreich. Geplant ist die Einstufung der Risikogebiete auf Basis der 14-Tage-Inzidenz der positiven Coronavirus-Fälle. Alle Länder, die einen Wert höher als 100 verzeichnen, werden als Risikogebiet eingestuft. Zur Zeit ist das bei allen Nachbarländer Österreichs der Fall. Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, müssen zehn Tage in Quarantäne gehen. Freitesten ist nach fünf Tagen mittels PCR-Test möglich. Ausnahmen soll es beispielsweise für Geschäftsreisende und Pendler geben. Die Regelung gilt bis zum 10. Jänner.
Abstandsregeln, Maskenpflicht
Die Einmeterabstandsregel im öffentlichen Raum zu nicht haushaltszugehörigen Personen, gilt weiter. In geschlossenen öffentlichen Räumen muss ein Mund-Nasen-Schutzes (MNS) getragen werden, Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind ausgenommen.
Handel, Gastronomie und Dienstleistungen
Der Handel öffnet. Mund-Nasen-Schutz muss getragen werden, und für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 Quadratmetern pro Kunden. Auch alle Dienstleistungen, auch die „körpernahen“ wie Friseure, sind wieder geöffnet. Auch hier gilt die Pflicht zum Mund-Nasen-Schutz.
Geschlossen bleibt die gesamte Gastronomie. Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 6.00 und 19.00 Uhr erlaubt. Lieferservices bleiben rund um die Uhr erlaubt. Verboten wird hingegen der Verkauf offener alkoholischer Getränke per Abholung. Weihnachtsmärkte dürfen nicht aufsperren.
Schulen und Kindergärten
An Pflichtschulen und Kindergärten gilt der Regelbetrieb. Ab dem Alter von zehn Jahren ist Maskenpflicht auch im Unterricht. Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben. Ausnahme: Maturaklassen dürfen an die Schulen zurückkehren.
Veranstaltungen und Tourismus
Veranstaltungen bleiben weiterhin nahezu komplett untersagt, Ausnahmen gibt es u. a. für Demonstrationen, religiöse Veranstaltungen sowie Partei- und Politikveranstaltungen. Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben für touristische Zwecke geschlossen. Ausnahmen nur für unbedingt notwendige Geschäftsreisen.
Ab 7. Jänner sollen Beherbergungsbetriebe wie auch Kultureinrichtungen und Kinos unter Einschränkungen und abhängig vom Infektionsgeschehen wieder öffnen.
Sport und Freizeit
Fitnessstudios, Hallenbäder, Indoor-Sportanlagen für den Amateursport bleiben geschlossen. Outdoor-Sportstätten dürfen ab 24. Dezember öffnen. Damit dürfen Skigebiete. Seilbahnen, Gondeln und andere Aufstiegshilfen aufsperren. Danach gibt es für geschlossene Bereiche eine Kapazitätsbeschränkung von 50 Prozent, Schutzmasken müssen auch in den Warte- und Einstiegsbereichen verpflichtend getragen werden. Beim Profisportbereich ändert sich nichts.
Museen und Bibliotheken öffnen, Pflicht zum Mund-Nasen-Schutz ist Pflicht. Es gelten die 10 Quadratmetern pro Besucher.
Arbeitsplatz
Homeoffice wird weiter empfohlen. Sind weder der Einmeterabstand noch andere Schutzmaßnahmen möglich, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.
Aufrecht bleiben die bekannten Regeln für öffentliche Verkehrsmittel sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen. Dort ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Es gilt die Einmeterabstandspflicht. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) maximal zwei Personen sitzen.
Spitäler, Alters- und Pflegeheime
In Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist nur ein Besuch pro Patient und Woche erlaubt. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen allerdings von zwei Personen besucht werden (z. B. den Eltern). Mitarbeiter müssen wöchentlich einen Coronavirus-Test machen, sind keine Tests verfügbar, muss eine FFP2-Maske getragen werden.
In Spitälern gelten dieselben Regeln. Ausnahmen bei den Besuchsregeln gibt es für die Begleitung bei Schwangerschaftsuntersuchungen, bei und nach der Entbindung sowie bei der Palliativ- und Hospizbegleitung.
Begräbnisse und Religionsausübung
Eheschließungen am Standesamt sind nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind verboten. An Begräbnissen dürfen wie maximal 50 Personen teilnehmen, Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht gilt. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss immer ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Tragen Sie immer Mund- Nasenschutz.
Bleiben Sie gesund.